Müssen Fahrradfahrer auf der Straße fahren?
Sommerzeit – Radfahrzeit! Und so manch Autofahrer mag vielleicht genervt sein von den „Pedalrittern“, hinter denen auf der Straße hinterhergetuckert werden muss. Weil sich bereits eine Fahrzeugschlange gebildet hat und ein Überholen mit dem erforderlichen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter nicht möglich ist, stellt sich der ein oder andere die Frage: Kann der Fahrradfahrer nicht einfach mal kurz auf den Gehweg ausweichen?!
Die Antwort ist: Nein, denn grundsätzlich müssen Fahrzeuge - also auch Fahrräder - die Fahrbahn benutzen!
Dabei ist möglichst weit rechts zu fahren. Ein Nebeneinanderfahren ist nur gestattet, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Gehwege benutzen. Dabei ist eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängerverkehrs zu vermeiden. Soweit ein Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr jedoch von einer Person (ab 16. Lebensjahr) begleitet wird, darf auch diese Aufsichts-/Begleitperson den Gehweg mit Fahrrad benutzen.
Wie verhält es sich beim Vorhandensein eines Radweges?
Ist der Radweg/Radfahrstreifen mittels der Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 (Radweg, getrennter Rad-&Gehweg, gemeinsamer Rad-&Gehweg) beschildert, dann besteht eine Benutzungspflicht für Fahrradfahrer! Dies dient nicht nur der Leichtigkeit des Verkehrs, sondern auch der Sicherheit jedes einzelnen Radfahrers. Das Missachten der Benutzungspflicht stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.
Andere Radwege, wie zum Beispiel andersfarbig gepflasterte Streifen eines breiten Gehweges, Gehwege mit dem Zusatzschild „Radverkehr frei“ etc., dürfen – müssen aber nicht befahren werden. Bei Nutzung mit dem Rad gilt hierbei, besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer – in der Regel Fußgänger – zu nehmen.